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Satzung des Nieströter Schützenvereins Dülmen e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1930 neu gegründete Verein führt den Namen Nieströter Schützenverein Dülmen e.V.. Er hat seinen Sitz in Dülmen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Nieströter Schützenvereins ist, die Tradition zu wahren, heimatliches Brauchtum zu schützen, Freundschaft und Geselligkeit zu pflegen und echte Nachbarhilfe zu üben. Glaube, Sitte, und Heimat, sei unsere Devise in guten und bösen Tagen.

In diesem Sinne bekennt der Verein sich zu den christlichen Werten, zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten. Er verurteilt rassistische, fremden- und verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie menschenverachtende oder diskriminierende Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich ohne jegliche Vergütung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.März eines Jahres und endet am 28. bzw. 29. Februar des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 - 79 BGB.

4.1     Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4.2     Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

4.3 Erlöschen der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft erlischt

4.3.1      durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden.

4.3.2      durch Ausschluss wegen vereins-schädigenden Verhaltens. Die vorläufige Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird dann über die Angelegenheit endgültig entschieden.

4.3.3      bei Beitragsrückstand. Wenn Beiträge rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der letzten Mahnung erfolgt.

§ 5 Beitrag

Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist bis zwei Wochen vor dem Schützenfest zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

6.1     Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der Presse bekanntzugeben. Anträge können bis zu 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

6.1.1      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes.

6.1.2      Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.

6.1.3      Wahl von Mitgliedern,

6.1.3.1   als vorsitzendes Mitglied für vier Jahre

6.1.3.2   als geschäftsführendes Mitglied für vier Jahre (um zwei Jahre zeitversetzt mit dem vorsitzenden Mitglied).

6.1.3.3   als Vorstand für drei Jahre.

6.1.4      Jährliche Wahl von zwei Mitgliedern zur Kassenprüfung sowie einer Ersatzperson, die vor jeder Mitgliederversammlung die Vereinskasse zu prüfen haben. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6.1.5      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (auf Vorschlag des Vorstandes).

6.1.6      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.1.7      Der Ausschluss von Mitgliedern.

6.1.8      Die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10 Mehrheit erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder eine ungültige Stimme abgeben, werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

Von jeder Versammlung ist durch ein schriftführendes Mitglied ein Protokoll bzw. eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. schriftführenden Vorstandsmitglied und vom vorsitzenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

6.2     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

6.2.1      1. vorsitzende Mitglied
              2. vorsitzende Mitglied
              geschäftsführendes Mitglied
              1. schriftführende Mitglied
              2. schriftführende Mitglied
              1. kassierende Mitglied
              2. kassierende Mitglied

6.2.2      mindestens vier weiteren Mitgliedern

6.2.3      einer Vertretung des Offizierskorps

6.2.4      Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
              1. vorsitzende Mitglied
              2. vorsitzende Mitglied
              geschäftsführendes Mitglied
              1. schriftführende Mitglied
              1. kassierende Mitglied

Der Vorstand kann die Vertreter der einzelnen Schützenkompanien aus dem Offizierskorps und Mitglieder des Throngefolges zu seinen Sitzungen einladen.  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

6.3     Das Offizierskorps und die Schützenkompanien

Das Offizierskorps und die Schützenkompanien verkörpern in besonderer Weise die Tradition des Nieströter Schützenvereins Dülmen e.V.. Deren Mitglieder tragen Uniform bzw. einheitliche Kleidung.

Das Offizierskorps und die einzelnen Schützenkompanien geben sich jeweils eine Ordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Königswürde

Nach dreijähriger Mitgliedschaft kann jedes männliche Mitglied Schützenkönig werden. Die Schützenkönigin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Königswürde kann erst nach Ablauf von 10 Jahren neu erworben werden. Pflichten und Rechte sind in einer besonderen Königsordnung geregelt. Diese liegt beim Königsschießen öffentlich aus.

§ 8 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Einzelheiten durch Verordnungen (z.B.: Schießordnung, Festordnung) zu regeln, soweit diese der vorstehenden Satzung nicht entgegenstehen und nicht wesentliche Belange des Vereins betreffen. Über wesentliche Belange des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt. Die Insignien des Vereins werden dem Stadtarchiv zur Aufbewahrung übergeben.

Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.08.2021 genehmigt. Die alte Vereinssatzung vom 7. März 1998 wird hiermit für ungültig erklärt.

Dülmen, den 27.08.2021

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